Der Verein
„Help up mit Herz und Hand” e.V.
Gebrauchte medizinische Hilfsmittel dürfen nicht ohne weiteres erneut verwendet werden. Darum kam Martin Elbracht, Geschäftsführer von Sanitätsfachgeschäften, auf die Idee, benutzte Rollstühle, Rollatoren und Gehhilfen dorthin zu bringen, wo sie dringend benötigt werden. Gemeinsam mit Freunden aus seinem Wohnort Oerlinghausen-Helpup beliefert der Orthopädietechnik- und Bandagistenmeister seit vielen Jahren soziale Einrichtungen in osteuropäischen Ländern. Aus der anfänglichen Privatinitiative entstand 2013 der Verein „Help-up mit Herz und Hand e.V.“; er ist als gemeinnützig anerkannt und finanziert sich allein durch Spenden.
Neben gebrauchten medizinischen Hilfsmitteln wurden in den Lastwagen auch Kleidung, Lebensmittel und Geldspenden mitgenommen. Durch Kontakte zu den Herstellerfirmen konnten zudem fabrikneue Unterarmgehstützen, Bandagen, Knieorthesen, Sprunggelenkschienen, Cast-Verbände und vieles mehr von namhaftem Wert überbracht werden. Die Mitfahrer sind ehrenamtlich tätig und tragen ihre Kosten für die Reise und den Aufenthalt ausschließlich selbst.
Aus Kostengründen werden in jüngster Zeit jedoch vorzugsweise Speditionen aus den Empfängerländern beauftragt. Gingen die Transporte anfangs ausschließlich in das EU-Mitglied Rumänien, werden die Sachspenden jetzt auch nach Weißrussland und in die Ukraine geschickt. Für die logistische Abwicklung sind professionelle Transportunternehmen besser geeignet.
Die Empfänger sind anerkannte Institutionen wie Kinderheime, Sozialstationen und Schulen, aber auch Fachkliniken sowie private und staatliche Krankenhäuser. Die öffentliche Förderung ist zumeist unzureichend, so dass sie auf Spenden aus dem Ausland angewiesen sind.
Mehrfach gelang es dem Verein, Hunderte von ausgesonderten Pflegebetten aus deutschen Krankenhäusern zu übernehmen. Sie sind voll funktionstüchtig, wurden jedoch durch elektrisch verstellbare Betten ersetzt
In engem Austausch mit den empfangenden Einrichtungen wird jeweils der konkrete Bedarf ermittelt. Sodann werden die Hilfstransporte gezielt zusammengestellt. Bei privat finanzierten Reisen überzeugen sich einige der Vereinsmitglieder anschließend, ob der Verwendungszweck auch erfüllt wird.
Allein im Jahr 2021 hat der Verein 300 Betten aus Bielefelder Krankenhäusern sowie zahlreiche Schulmöbel und Tafeln nach Rumänien, Weißrussland und in die Ukraine schicken können.
In diesem Jahr wurde ein spendenfinanzierter Kleintransporter mit neun Sitzen an Heimkinder einer christlichen Einrichtung in Kiew übergeben.
Bei einem Spendenaufruf zugunsten evakuierter Kinder aus Kiew kamen mehr als 60.000 Euro zusammen.
„Help-up mit Herz und Hand e.V.“
Vorsitzender: Volker Neuhöfer, Blumenstraße 14a, 33813 Oerlinghausen
Konto: IBAN: DE77 4825 0110 0005 1169 91 BIC: WELADED1LEM
Medienkontakt: 0177 789 47 14 / pr-dinter@t-online.de
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen.
Satzung des Vereins
Help up mit Herz und Hand e.V.
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Help up mit Herz und Hand“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo mit dem Namen „Help up mit Herz und
Hand e.V.“ eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Oerlinghausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation benachteiligter Kinder und
sonstiger benachteiligter Personen vorzugsweise in Rumänien. Dies geschieht durch
Förderung sowie Maßnahmen in Deutschland, die diesem Zwecke dienlich sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln von
Spendengeldern, Sachspenden und personeller Unterstützung.
§3 – Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.
§5 – Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
§6 – Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer (als dem geschäftsführenden Vorstand) sowie
drei Beisitzern, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen,
jedoch nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln mit einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Vertretung nach außen berechtigt.
§8 – Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§9 – Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse. Zur Fristwahrung genügt auch die Zustellung über elektronische Medien.
§ 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Auflösung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder des verlangt, muss namentlich oder geheim abgestimmt werden.
§11 – Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe es Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§12 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Verbesserung der Situation benachteiligter Kinder und sonstiger
benachteiligter Personen.
Oerlinghausen, den 24.10.2023